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Verbesserte Regeln für Kurzarbeit

– Das sollten Arbeitnehmer wissen!

Verbesserte Regeln für Kurzarbeit

Auch Leiharbeiter können Kurzarbeitergeld beziehen (Bildquelle: Nataliya Hora / stock.adobe.com)

Die globale Verbreitung des Corona-Virus macht der Wirtschaft zu schaffen. Lieferengpässe bei Zulieferunternehmen, die ihre Komponenten international beziehen, führen in der Produktion an unseren Standorten zu Stillständen. Unternehmen, die von massiven Lieferengpässen oder ausbleibenden Aufträgen betroffen sind oder behördlich vorübergehend geschlossen werden mussten, können Kurzarbeit einführen. Die Kurzarbeit hat das Ziel, Auftragsengpässe zu überbrücken, die Lohnkosten vorübergehend zu senken und dadurch den Betrieb wirtschaftlich zu entlasten und die Arbeitsplätze zu erhalten. Aufgrund der Corona-Krise lockerte die Bundesregierung die Regeln für das Kurzarbeitergeld in einem Eilverfahren.

Das ändert sich für die Unternehmen

Die gesetzlichen Voraussetzungen für Unternehmen wurden befristet vereinfacht und die Leistungen erweitert. Statt wie bisher müssen nicht 30 Prozent der Beschäftigten im Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sein, sondern es reichen schon zehn Prozent aus. Auf den üblicherweise gesetzlichen Zwang zum Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird derzeit verzichtet. Den Antrag auf Kurzarbeitergeld stellt der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit. Neu ist ebenfalls, dass die Sozialversicherungsbeiträge, die auch bei Kurzarbeit zu entrichten sind, den Arbeitgebern in voller Höhe erstattet werden. Die neuen Regelungen gelten auch für Zeitarbeitsfirmen.

Das sollten Arbeitnehmer wissen

Für Arbeitnehmer bedeutet Kurzarbeit in der Regel eine Reduzierung des Arbeitsentgelts. Wenn ein Unternehmen seine Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns für jeden Kurzarbeitstag. Bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind sind es 67 Prozent für maximal 12 Monate. Die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt erhalten und die gesetzlichen Urlaubsansprüche bestehen.

Kinder über 18 sind nicht automatisch in den Steuerabzugsmerkmalen enthalten. In vielen Fällen wird das nicht beantragt, obwohl ein Kindergeldanspruch weiterhin besteht, da die Auswirkung auf den Lohnsteuerabzug sehr gering ist. Auswirkungen gibt es nur beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer und dieser Steuernachteil kann über die Einkommensteuererklärung später wieder reingeholt werden. Wenn die Aussicht auf Kurzarbeit besteht, sollte man aber handeln und sein volljähriges, kindergeldberechtigtes Kind eintragen lassen, wenn kein Kind unter 18 im Haushalt lebt. Denn nur, wenn das Kind bei den Steuerabzugsmerkmalen hinterlegt ist, gibt es die sieben Prozent mehr. Ist das Kind nicht in den Steuerabzugsmerkmalen eingetragen, weil die Steuerklasse V bzw. VI vorliegt oder sich das Kind im Ausland aufhält, dann muss eine Bescheinigung bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, mit der das volljährige Kind nachgewiesen wird. Die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hier die Aufnahme des Kindes, greift leider erst ab dem Folgemonat.

Nebenbeschäftigung während Kurzarbeit möglich

Bisher wurde nur das Entgelt von bereits bestehenden Nebenbeschäftigungen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Wurde während der Kurzarbeit eine neue Nebenbeschäftigung angefangen, wurde dieses Einkommen in voller Höhe auf die Lohnersatzleistung angerechnet und das Kurzarbeitergeld fiel geringer aus. Im Zuge der Corona-Krise hat die Bundesregierung nun diese Regelung vorübergehend fallen gelassen. Ab sofort haben Kurzarbeiter die Möglichkeit, zusätzliches Geld zu verdienen, ohne dass es sich auf das Kurzarbeitergeld auswirkt. Unsere Regierung will so einen Anreiz schaffen, dass vorübergehend Tätigkeiten in aktuell wichtigen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, der Landwirtschaft und der Versorgung mit Lebensmitteln freiwillig aufgenommen werden.

Von den verbesserten Regeln zur Kurzarbeit insgesamt profitieren Arbeitnehmer dahingehend, dass das Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 beantragt und kurzfristig ausbezahlt werden kann. Auch Leiharbeiter können ab sofort Kurzarbeitergeld beziehen. Es handelt sich dabei um eine Lohnersatzleistung. Damit ist das Kurzarbeitergeld von der Lohnsteuer befreit, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Konkret heißt das, dass es für die Ermittlung des individuellen Steuersatzes, der für den normalen Arbeitslohn gilt, herangezogen wird.

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Laura ist als Junior Marketing Manager bei Business Today Network tätig. Zuletzt machte Sie Ihren Master-Abschluss in BWL mit Schwerpunkt Marketing.

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