ARAG Experten erklären, was bei Abschluss und Kündigung wichtig ist
Ein paar Klicks, und schon ist das Fitnessstudio-Abo abgeschlossen, der Streamingdienst gebucht oder ein Online-Service bestellt. Doch wenn man den Vertrag nicht mehr möchte, kann die Kündigung schnell komplizierter werden als der Abschluss. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt nun die Rechte von Verbrauchern bei der Online-Kündigung. Die ARAG Experten erklären, welche Regeln gelten und worauf Verbraucher bereits beim Abschluss eines Online-Vertrags achten sollten.
Kündigungsbutton darf nicht zur Werbefläche werden
Die ARAG Experten weisen auf ein aktuelles Urteil des BGH hin, wonach die Bestätigungsseite bei einer Online-Kündigung ausschließlich der Kündigung dienen darf. Im konkreten Fall ging es um einen Fitnessstudiovertrag. Nach dem Klick auf den Kündigungsbutton wurden Kunden auf einer weiteren Seite unter anderem auf die Möglichkeit hingewiesen, den Vertrag stattdessen beitragsfrei pausieren zu lassen. Das war nach Ansicht der Richter unzulässig. Die Bestätigungsseite diene allein dazu, die für die Kündigung notwendigen Angaben zu erfassen und die Kündigungserklärung abzugeben. Andere Angebote oder Informationen dürften dort nicht platziert werden (Az.: I ZR 200/25).
Hintergrund ist der Paragraf 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach müssen Unternehmen, die auf ihrer Website den Abschluss laufender kostenpflichtiger Verträge ermöglichen, auch eine einfache Online-Kündigung anbieten. Der Kündigungsbutton muss leicht zugänglich und eindeutig beschriftet sein, beispielsweise mit „Verträge hier kündigen“. Anschließend führt er zu einer Bestätigungsseite. Dort können Verbraucher die notwendigen Angaben machen und die Kündigung mit einer ebenfalls eindeutig bezeichneten Schaltfläche abschicken.
Kündigungsbestätigung gut aufbewahren
Nach dem Absenden der Kündigung muss der Anbieter den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung elektronisch bestätigen. Die ARAG Experten raten, diese Bestätigung gut aufzubewahren. Sie kann wichtig sein, wenn es später Streit darüber gibt, ob und wann gekündigt wurde.
Fehlt der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton oder ist er nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann das für Kunden weitreichende Folgen haben: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen sie den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das gilt allerdings nicht für alle Verträge. Ausgenommen sind unter anderem bestimmte Kredit- oder Versicherungsverträge.
Kündigung und Widerruf sind nicht dasselbe
Ob Fitnessstudio-, Streaming-, Mobilfunk- oder Internetverträge – wer einen Online-Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis abschließt, sollte außerdem zwischen Kündigung und Widerruf unterscheiden. Eine Kündigung beendet einen laufenden Vertrag in der Regel zum vereinbarten Vertragsende. Dabei gilt für viele Verbraucherverträge, dass die Kündigungsfrist höchstens einen Monat betragen darf. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit dürfen sich Verträge in der Regel nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern und müssen dann mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar sein.
Ein Widerruf dagegen ermöglicht es bei entsprechenden Verträgen, sich innerhalb der gesetzlichen 14-tägigen Frist wieder vom Vertrag zu lösen. Seit Juni 2026 gibt es für viele online abgeschlossene Verträge mit bestehendem Widerrufsrecht zusätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion. Der sogenannte Widerrufsbutton soll es Verbrauchern ermöglichen, einen Vertrag direkt über die Website zu widerrufen.
Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Online-Shops dabei durchaus unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für verschiedene Produkte bereitstellen dürfen, zum Beispiel für kleine Pakete im Vergleich zu sperriger Speditionsware. In einem konkreten Fall gab es unterschiedliche Hinweise für Waren, die per Paket verschickt werden konnten, und für nicht paketfähige, sperrige Speditionswaren. Entscheidend dabei ist, dass die Informationen vollständig, verständlich und für Kunden nachvollziehbar sind. Auch unterschiedliche Regelungen zu Rücksendekosten sind grundsätzlich zulässig (Oberlandesgericht Köln, Az.: 6 U 149/20).
Vor dem Klick Preise und Laufzeit prüfen
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Preisübersichten und Vertragsbestätigungen sollte man nicht ungelesen wegklicken. Gerade bei Abonnements lohnt sich ein Blick auf Gesamtpreis, Zusatzkosten, Mindestlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist. Die ARAG Experten warnen: Auch ein zunächst günstiger Probezeitraum kann sich anschließend in ein kostenpflichtiges Abonnement verwandeln. Entscheidend ist daher nicht nur der beworbene Einstiegspreis, sondern auch, was danach berechnet wird.
Bei kostenpflichtigen Online-Bestellungen muss unmittelbar vor dem Absenden außerdem klar und verständlich über die wesentlichen Vertragsbedingungen informiert werden. Der Bestellvorgang muss eindeutig erkennen lassen, dass eine Zahlungspflicht entsteht. Bei einer Schaltfläche ist grundsätzlich eine eindeutige Beschriftung wie „zahlungspflichtig bestellen“ erforderlich.
Kündigung nicht bis zum letzten Tag aufschieben
Wer einen Vertrag beenden möchte, sollte die Kündigungsfrist nicht bis zum letzten Moment ausreizen. Am sichersten ist es, frühzeitig zu kündigen und die Bestätigung aufzubewahren. Bei einer Online-Kündigung sollten Kunden außerdem einen Screenshot oder eine Kopie der Kündigung speichern.
Seriöse Anbieter und sichere Bezahlung wählen
Auch die Seriosität des Anbieters sollten Verbraucher prüfen. Ein vollständiges Impressum, nachvollziehbare Kontaktdaten und transparente Preisangaben sind wichtige Orientierungspunkte. Auch Erfahrungsberichte anderer Kunden können bei der Einschätzung der Glaubwürdigkeit helfen. Zur Vorsicht raten die ARAG Experten, wenn wesentliche Informationen nur schwer zu finden sind, ein außergewöhnlich günstiger Preis zum schnellen Abschluss drängt oder zusätzliche Leistungen bereits vorausgewählt sind.
Bei der Bezahlung empfiehlt es sich, sichere und nachvollziehbare Zahlungswege zu nutzen. Wer seine Kontodaten oder Kreditkarteninformationen eingibt, sollte außerdem darauf achten, dass die Verbindung verschlüsselt ist und die Website tatsächlich zum gewünschten Anbieter gehört.
Online-Verträge müssen nicht zwingend online gekündigt werden
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Online-Verträge nicht zwingend online gekündigt werden müssen (Landgericht Hamburg, Az.: 312 O 94/20). Der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton bietet bei vielen laufenden Verträgen lediglich einen zusätzlichen, einfachen Kündigungsweg. Kunden können grundsätzlich auch per Brief oder, sofern zulässig, per E-Mail kündigen.
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 18 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.500 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 3,2 Milliarden Euro.
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